Private Company
Hinter der Private Company verbirgt sich auch unter dem am 1. Mai 2011 neu inkraftgetretenen südafrikanischen Gesellschaftsrecht weiter die altbekannte (Pty) Ltd. oder “Proprietary Limited“.
Nach wie vor dürfen der Öffentlichkeit keine Gesellschaftsanteile zur Verfügung gestellt werden, da dies der Public Company vorbehalten ist, und die Übertragbarkeit der Anteile insgesamt ist begrenzt. Allerdings wurde die Limitierung auf 50 Gesellschafter aufgehoben. Diese Unternehmensform ist vor allem vorteilhaft für kleinere Unternehmen und Existenzgründer, denn eine Private Company kann wie bisher als Ein-Mann-Unternehmen bestehen und es ist weiter nur ein Direktor zwingend erforderlich. Es besteht keine persönliche Haftung.
Anders als bei englischen Ptys ist es nicht erforderlich einen Schriftführer (Secretary) zu bestimmen. Die Shareholders werden ebenfalls nicht beim Handelsregister geführt. Auch beider Pty Ltd ist die Haftung auf die Einlagen der Shareholders und das Kapital der Gesellschaft beschränkt. Eine Durchgriffshaftung auf die Anteilseigner kommt in den Fällen von nicht gezahlter Einkommensteuer für Angestellte und anderen kriminellen Handlungen in Betracht. Bei einem oder mehr Shareholders in der Pty ist ein Gesellschaftervertrag (Shareholders Agreement) zur Regelung aller möglichen Probleme innerhalb der Gesellschaft äußerst sinnvoll.
IBN hilft bei der Gestaltung der nunmehr abgewandelten Private Company und berät bei allen gesellschaftsrechtlichen Strukturen und Gründungsdokumenten sowie dem Entwurf von Gesellschafterverträgen.
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