Weitere Erlaubnisse
Besucher
Aufenthalt bis zu maximal 6 Monaten
Wer sich in Südafrika für einen maximalen Zeitraum von 6 Monaten aufhalten möchte und keine genehmigungspflichtige Aktivität ausübt, kann hierfür eine Besuchergenehmigung erhalten. Abhängig vom Heimatland, müssen deren Staatsbürger vor der Einreise nach Südafrika ein Visum beantragen, allerdings sind hiervon die meisten europäischen Länder befreit, sodass bei Einreise automatisch eine Genehmigung erteilt wird. Die Genehmigungsdauer ist vom Heimatland abhängig und variiert zwischen 30 und 90 Tagen. Die Beantragung einer einmaligen Verlängerung für maximal 90 Tage ist gegen Leistung einer Gebühr möglich.
Erlaubnis mit einer Besuchergenehmigung zu arbeiten für einen maximalen Zeitraum von 6 Monaten
Ausländischen Staatsbürgern, die keinen Antrag auf eine Arbeitserlaubnis stellen können, kann eine Besuchergenehmigung ausgestellt werden, die Ihnen erlaubt, eine Tätigkeit mit und ohne Vergütung auszuüben, doch müssen sie eine Erlaubnis vom Leiter des Innenministeriums einholen.
Aufenthalt bis zu 36 Monaten
Besuchergenehmigungen für einen maximalen Zeitraum von 3 Jahren können nur noch für die folgende Aufenthaltszwecke ausgestellt werden:
- Akademisches Sabbatjahr
- Freiwillige oder Wohltätigkeitsarbeit
- Forschung
- Aufenthalt einer Person, die der Lebens- oder Ehepartner oder das minderjährige Kind von einem Inhaber einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung ist, ausgenommen ist der Inhaber der Rentergenehmigung.
Studenten
Wer in Südafrika eine Schule, eine Universität oder eine andere Ausbildungsstätte für länger als 3 Monate besuchen möchte, benötigt eine Studiengenehmigung. Studierenden an einer höheren Ausbildungsstätte, ist es erlaubt bis maximal 20 Stunden in der Woche zu arbeiten und während der Semesterferien sogar Vollzeit zu arbeiten. Dem Inhaber einer Studiengenehmigung kann im Rahmen seines Studiums genehmigt werden, ein Praktikum auszuüben.
Lebenspartner
Nach Südafrikanischen Einwanderungsrecht werden den Ehepartnern die Lebenspartner gleichgestellt und die Gleichbehandlung der gleichgeschlechtlichen und gegengeschlechtlichen Partnerschaft sichergestellt. Ehe- und Lebenspartner von Südafrikanern oder Inhaber einer Daueraufenthaltsgenehmigung können die Erlaubnis erlagen, zu arbeiten, zu studieren oder eine Geschäftstätigkeit auszuüben, etc. ohne sich für die jeweilige Aufenthaltsgenehmigung qualifizieren zu müssen.
Daueraufenthaltsgenehmigung
Ein Ehe- oder Lebenspartner eines Südafrikaners oder Inhaber eine Daueraufenthaltsgenehmigung (permanent residence permit) qualifiziert sich für die Beantragung des Daueraufenthalts erst, sofern nachgewiesen kann, dass die Partnerschaft bereits seit 5 Jahren besteht.
Verwandte
Familienangehörige 2. Grades sowie Ehe- und Lebenspartner von Südafrikanern oder Inhaber einer Daueraufenthaltsgenehmigung qualifizieren sich für den befristeten Aufenthalt in Südafrika. Diese Aufenthaltsgenehmigung erlaubt den reinen Aufenthalt in Südafrika und es darf keine Tätigkeit wie Arbeiten, studieren oder ähnliches aufgenommen werden.
Daueraufenthaltsgenehmigung
Familienangehörige 1. Grades (Kinder, Adoptivkinder, Eltern, Adoptiveltern und Stiefeltern) von Südafrikanern oder Inhaber einer Daueraufenthaltsgenehmigung können im Wege der Immigration den Daueraufenthalt in Südafrika beantragen.